1. Anerkennung der Bedingungen

 

Unsere Arbeiten und Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung anerkannt werden, auch wenn die Geschäftsbedingungen des Bestellers dem entgegenstehen.

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Besteller kann den erteilten Auftrag nicht widerrufen. Der Auftrag ist zustande gekommen, sobald er von uns bestätigt wird. Wir stellen unsere Stände für die Dauer der Messe zur Verfügung.

Eine eventuelle rechtliche Unwirksamkeit einzelner Punkte der Bedingungen berührt in keiner Weise die vertragliche Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen. Rechte, die uns aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt werden, werden durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.
 

2. Ausführung

Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Sämtliche Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenvoranschläge – auch soweit sie auf Wunsch des Bestellers angefertigt worden sind – verbleiben in unserem Eigentum. Diese Unterlagen dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden, sie sind an uns unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Wir behalten uns auch für die von uns erstellten Messestände und deren Ausstattung das Urheberrecht vor.

a) Falls wir die Arbeiten nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen der Besteller ausführen sollen, sind alle Urheberrechte von dem Besteller zu tragen.

b) Falls der Besteller oder ehemalige Kunde im Besitz unserer Fabrikationselemente ist und sie eigenmächtig nachahmt, übernimmt er die volle Verantwortung und verpflichtet sich, uns unverzüglich über die hergestellte Menge zu unterrichten und uns hiervon eine Urheberrechtsgebühr in Höhe von 10 % des Verkaufswertes gemäß unserer z. Zt. gültigen Preisliste für Elemente zu zahlen.  

c) Einer unsachgemäßen Verwendung unserer Systemteile können wir widersprechen

d) Durch Vergütung der oben aufgeführten 10 % erwirbt der Besteller keinerlei weitere Anrechte.
 

3. Preise und Zahlungsbedingungen
 
Unsere Preise gelten ab Erfüllungsort in EURO zu den am Tag der Lieferung gültigen Beträgen. Für die Preise ist ausschließlich das schriftlich bestätigte Angebot maßgebend. Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen und Änderungen, auch solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden gesondert berechnet.  

Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Sie haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Höhe von 50 % bei der Auftragserteilung, der Rest bei Meldung der Versandbereitschaft, bei Messeständen in jedem Fall vor der Eröffnung der Messe zu erfolgen. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind einzuhalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von uns berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behalten wir uns vor.  

 

4. Verzug des Bestellers

Ist der Besteller mit der Abnahme der Ware oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so können wir, vom Besteller Sicherheitsleistung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers oder dessen rechtliche Verhältnisse ändern, oder wir ungünstige Bonitätsauskünfte über den Besteller vorliegen.

Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware – bei Messeständen mit der schriftlichen Bescheinigung der Abnahme – oder der Zahlung in Verzug oder leistet er die verlangte Sicherheit nicht, so können wir ohne Setzung einer Nachfrist  

– entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns nehmen  
– bei Messeständen den montierten Stand abbauen und zum Werk zurück transportieren – in diesem Falle gehen die Kosten, auch die einer erneuten Aufstellung, zu Lasten des Bestellers,  
– oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
– oder vom Vertrag zurückzutreten oder eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Verkaufs- bzw. Mietpreises verlangen



5. Lieferzeit


Die Lieferzeit für unsere Leistungen beginnt nicht vor dem Empfang der Anzahlung sowie etwaiger von dem Besteller zu erbringenden Leistungen – wie zum Beispiel die Stellung von Material- und erst nach Klarstellung aller Unterlagen sowie der technischen und räumlichen Einzelheiten der Ausführung durch den Besteller. Die Lieferzeit ist – auch bei Fixgeschäften – eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und wir dies dem Besteller mitgeteilt haben. Teillieferungen sind zulässig.

Die Lieferzeit gilt im übrigen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens  oder seines Unterbeauftragten liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transport· und Betriebsstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die die Herstellung bzw. Lieferung übermäßig erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob diese bei uns  und der Unterbeauftragten eintreten.

 

6. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt in allen Fällen – auch bei Lieferung durch eigene Mietarbeiter – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Falls keine bestimmten Versandvorschriften vereinbart worden sind, können wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Weg erwirken. Eine Versicherungspflicht des Lieferers besteht nicht. Indes ist der Lieferer berechtigt, auf Kosten des Bestellers eine Versicherung gegen Transportschäden abzuschließen.

Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls, oder bei Unmöglichkeit der Versendung, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder ab Lager geliefert zu berechnen.

Sämtliche zusätzliche Kosten an Material und Arbeitsstunden gehen zu Lasten des Bestellers, auch für die dadurch evtl. entstehende Terminverschiebung übernehmen wir keine Haftung.

 

7. Aufbau
 

Eine etwaige Montage wird von dem Besteller ausgeführt, der auf eigene Kosten gelernte und ungelernte Arbeitskräfte sowie Montagematerial und sonstige für die Montage erforderlichen Mittel zu stellen hat. Wird nach dem Vertrag die Montage von uns übernommen und liegt keine besondere Vereinbarung vor, so gilt folgendes:

Die Montage wird nach Zeit vergütet, es sei denn, es ist im Angebot anders vereinbart, wobei folgende Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden:

a) die Reisekosten des Personals und die Kosten für den Transport von Spezialgeräten und des persönlichen Gepäcks (in angemessenem Umfang)

b) eine tägliche Auslösung (einschließlich des gesetzlichen Spesensatzes ) für die gesamte Dauer der Abwesenheit unseres Personals von seinem Wohnsitz, diese ist auch an Ruhe- und Feiertagen zu zahlen.

c) die für die Arbeitszeit vereinbarte Vergütung, wobei Übereinstimmung darüber herrscht, dass Überstunden, Feiertags- und Nachtarbeit nach dem in der Bundesrepublik für das Personal des Lieferers geltenden Tarifvertrages berechnet werden.

d) die erforderliche Zeit für: 

die Vorbereitung sowie die Erledigung der Formalitäten für Hin· und Rückreise des Personals;  
die Hin- und Rückreise des Personals;  
die tägliche Hin- und Ruckfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufstellungsort, wenn sie eine halbe Stunde übersteigt und eine Unterkunft, die dem Aufstellungsort näher gelegen ist, nicht vorhanden ist;
die Wartezeit des Personals, wenn die Arbeit aus Gründen unterbrochen wird, die der Verkäufer nach dem Vertrag nicht zu vertreten hat.
 
e) Steuern und Abgaben, die wir in dem Land, in dem die Montage durchgeführt wird, von dem Rechnungsbetrag zu entrichten haben.

 

8. Reklamationen

Für Mängel der Lieferungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir, sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungen eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer  Ansprüche – im Besonderen auch von Schadenersatzansprüchen – wie folgt:

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich vom uns auszubessern oder neu zu liefern, die nachweisbar infolge eines Umstandes vor dem Gefahrenübergang, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführungen unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, dass zuvor volle Zahlung geleistet worden ist.

Der Besteller hat bei Anzeige der Versandbereitschaft die Ware bei uns im Werk auf Mängel zu überprüfen und uns die Feststellung dieser Mängel vor der Versendung schriftlich mitzuteilen. Wird dem Besteller die Versandbereitschaft nicht besonders mitgeteilt, so hat er evtl. Mängel am Tage der Übergabe der Ware schriftlich mitzuteilen. Verspätet erhobene Einwände werden zurückgewiesen. Die Ware gilt als vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die Mängel nicht rechtzeitig gerügt worden sind.

Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind unseren Monteuren bzw. unseren Vertretern schriftlich zu bescheinigen. Der Besteller hat die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten Arbeiten bescheinigen kann. Etwaige Beanstandungen sind auf der Bescheinigung zu vermerken und müssen spätestens bis zum Beginn der Messe mitgeteilt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Beanstandung, so gelten die Lieferung und alle Arbeiten als genehmigt.

Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen: Transport·, Emaille und Glasschäden, Kältemittelverlust und dadurch bedingte Schäden, die beim Besteller durch natürlichen Verschleiß, Feuchtigkeit, Witterungs- und Temperatureinflüsse, Mottenfraß, übermäßige Inanspruchnahme, Nichtbefolgung von Behandlungsvorschriften, Instandsetzungsarbeiten und Eingriffe jeglicher Art von seilen Dritter verursacht werden. Motorwicklungsschaden und Leuchtstoffröhren, sowie alle stromführenden Leitungen und Sicherungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei vermieteten Gegenständen handelt es sich meist um Gebrauchtwaren. Wir übernehmen insoweit keine Gewähr für normale Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden etc., welche durch unsachgemäße Verwendung und Montage entstehen, haftet der Besteller.
Örtliche Gegebenheiten am Platz, den der Besteller von der Messeleitung gemietet hat, können beim Aufbau Änderungen ergeben, für die wir keine Gewähr übernehmen können. Bei Arbeiten nach Holz- und Farbproben wird für genaues Passen von Tönung und Maserung ebenfalls nicht garantiert.



9. Kündigung des Vertrags durch den Besteller

Sollte der Besteller den mit uns geschlossenen Vertrag kündigen, ohne dass wir dafür einen wichtigen Grund
gegeben haben, haben wir einen Anspruch auf die Vergütung gemäß der folgenden Staffelung:

- Bei einer Kündigung des Vertrags bis zu 10 Wochen vor dem geplanten Messebeginn ist eine Vergütung in Höhe von 60 % der Auftragssumme an uns zu zahlen.
- Bei einer Kündigung des Vertrags bis zu 8 Wochen vor dem geplanten Messebeginn ist eine Vergütung von 80 % der Auftragssumme an uns zu zahlen.
- Bei einer Kündigung des Vertrags bis zu 4 Wochen vor dem geplanten Messebeginn ist eine Vergütung von 90 % der Auftragssumme aus uns zu zahlen.
- Bei Kündigungen, die innerhalb von 2 Wochen vor dem geplanten Messebeginn erfolgen, haben wir einen Anspruch auf die volle Vergütung.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird durch die vorliegende Regelung nicht ausgeschlossen.


10. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Ausgleich aller offenen Rechnungen, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben alle von uns gelieferten Einrichtungen in unserem Eigentum . Ein Weiterverkauf vor endgültiger Bezahlung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. In einem solchen Fall geht die durch den Verkauf entstandene Forderung auf uns über. Sollten der Besteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sein, ist er  verpflichtet uns dies unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller verpflichtet sich, die in unserem Eigentum stehenden Sachen auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
Versicherungsansprüche werden in Höhe der offenstehenden Forderungen des Lieferers schon jetzt an uns abgetreten.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem gesamten Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche und Streitigkeiten – einschließlich der Klage im Urkunden -und Wechselprozess – ist Viersen